Verlängerung für die Umsetzung der Kassensichtverordnung
Die Finanzminister von derzeit 15 Bundesländern beschlossen zu verschiedenen Terminen in den
letzten drei Wochen, den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der
Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) einzuräumen und die „Nicht-Beanstandungs-Regelung“
bis zum 31.03. 2021 zu verlängern.
Die derzeitige „Nicht-Beanstandungs-Regelung“ war bis zum 30.09.2020 beschlossen worden.
Im Klartext:
Die Verordnung hat zwar seit 01.01.2020 Gültigkeit, aber das Unternehmen mit einer bereits installierten Kasse ohne TSE wird bis 30.09.2020 nicht beanstandet, sofern der Unternehmer sich nachweislich um die entsprechende Komponente bemüht hat. Hierfür existieren nun aktuell je nach Bundesland unterschiedlich verlängerte Fristen, die zu beachten sind.
Die Verlängerung dieser Frist und deren Terminverschiebung legte man nun in die Hände und in den Verantwortungsbereich der Finanzministerien der unterschiedlichen Länder.
Die Ministerien haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Auf den Webseiten der Landesfinanzministerien wurden hierzu weitgehend gleichlautende Mitteilungen veröffentlicht.
In einigen Ländern sind spezielle Fristen zu beachten! So z.B. in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Hinweis:
Die Darlegungen sind unverbindlich und entsprechen unseren eigenen Wahrnehmungen und Erfahrungen. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Darlegungen. Jedwede vertragliche Haftung unsererseits für den Inhalt ist ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit den Darlegungen stehende Rechts- und Steuerfragen sowie technische Spezifikationen und Softwarefunktionalitäten müssen Sie verbindlich durch entsprechende Fachleute prüfen und beantworten lassen.